Satzung des Männergesangvereins „Harmonie“ Beffendorf

§1

Name und Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der am 14. Februar 1907 gegründete Verein führt die Bezeichnung Männergesangverein „Harmonie“ Beffendorf und hat seinen Sitz in Oberndorf-Beffendorf.

Er ist unter VR 480134 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (früher Nr. 134 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberndorf) eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                          

§1a

Chorformationen

Der Verein wurde als Männerchor gegründet. Daneben können weitere Chorformationen bestehen. Jede weitere Chorformation wählt einen Vertreter, der als Sprecher fungiert. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der jeweilige Vertreter hat Sitz und Stimme im Vorstand. Ist mindestens ein Mitglied einer Chorformation im Vorstand vertreten, wird kein Vertreter gewählt.

Sofern kein Mitglied des Männerchores im Vorstand vertreten ist, wird auch für diesen Chor ein Sprecher mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt.

Ein Jugendchor ist auch eine Chorformation. Dieser wählt aber keinen eigenen Sprecher. Vertreter dieser Chorformation ist der Jugendleiter, der Sitz und Stimme im

Vorstand hat.

                                                          

§2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

a) Pflege des Chorgesangs

b) Volksbildung

c) Kunstpflege

Zur Erreichung seiner Ziele hält der Verein regelmäßige Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei allen sich bietenden Gelegenheiten mit Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Die Tätigkeit wird ohne Absicht einer Gewinnerzielung ausgeübt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3

Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Chorverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e. V. (CV SBH) im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. (SCV). Der Schwäbische Chorverband ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e. V. (DCV).

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

a) singenden Mitgliedern

   Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden.

b) fördernden Mitgliedern

     Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebung des          Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.

c) Ehrenmitgliedern

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§5

Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleibt das ausscheidende Mitglied haftbar.

§7

Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Den Beitragsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§8

Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt für Beffendorf vorzunehmen.

Die Tagesordnung hat folgendes zu enthalten:

  1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  2. Bericht des Schriftführers
  3. Bericht des Kassiers
  4. Kassenprüfungsbericht
  5. Bericht des Dirigenten
  6. Entlastung
  7. Wahlen
  8. Anträge
  9. Verschiedenes

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn deren Dringlichkeit mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und die Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (auch außerordentlich einberufene) werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

          dem 1. Vorsitzenden

          dem 2. Vorsitzenden

          dem Ehrenvorsitzenden, soweit ernannt

          dem Kassier

          dem Schriftführer

          den Vertretern der weiteren Chorformationen

          dem Chorleiter/den Chorleitern

          dem Jugendleiter

          und vier Beisitzern.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsarbeiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat die Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen unter sich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB je einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren in folgender Reihenfolge:

im 1. Jahr               1. Vorsitzender

                              Kassier

                              Jugendleiter

                           2 Beisitzer

im 2. Jahr               2. Vorsitzender

                              Schriftführer

                              2 Beisitzer

Wenn bei der Wahl nur 1 Mitglied vorgeschlagen ist, kann offen abgestimmt werden. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn

          a) der zu Wählende es wünscht

          b) es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht

          c) wenn mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als zu wählen sind.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Bei Bedarf werden vom 1. Vorsitzenden Vorstandssitzungen einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

Aufgaben des Kassiers:

Der Kassier führt die Kasse, nebst Bücher über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Bargeld sowie das Kontoguthaben.

Aufgaben des Schriftführers:

Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Daneben macht er Aufzeichnungen über alle Veranstaltungen und Vorgänge innerhalb des Vereins.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§11

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit 2 Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben die Pflicht, die Kasse mindestens einmal jährlich mit allen Unterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Bei den Prüfungen , die protokolliert werden müssen, ist ihnen vom Kassier das gesamte Kassenmaterial vorzulegen.

§12

Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chors wird vom Vorstand bestellt.

Die Anstellung erfolgt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden.

§13

Singstunden

In Abstimmung mit dem Chorleiter werden die Singstunden vom Vorstand festgelegt. Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Chorleiters in der Singstunde Folge zu leisten, alle Singstunden zu besuchen und sich im Verhinderungsfalle zu entschuldigen.

§14

Ehrungen

Neben den Ehrungen, die der Sängergau, der Schwäbische Chorverband und der Deutsche Chorverband für langjährige Sängertätigkeit und für besondere Verdienste um das Gesangswesen vornimmt, werden vom Verein folgende Ehrungen vorgenommen:

  1. Nach 40 jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit oder nach Beendigung des 65. Lebensjahres (bei Erreichung der Altersgrenze muss die Mitgliedschaft mindestens 15 Jahre betragen) wird ein singendes Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.
  2. Mitglieder, die sich um den Gesang oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können geehrt werden.

          3. Nach 20, 30, 40, 50 und 60jähriger ununterbrochener aktiver                  Sängertätigkeit wird ein Mitglied geehrt.

          4. Ein besonders verdienstvoller, langjähriger 1. Vorsitzender kann zum                 Ehrenvorsitzenden ernannt werden und hat Sitz und Stimme im Vorstand.

      Der Verein darf jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben.

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und bei der Mitgliederversammlung oder einer sonstigen geeigneten Veranstaltung vorgenommen.

§15

Jugendarbeit

Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen, jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu wird, entsprechend der übrigen Regularien der Satzung, ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt. Er hat die Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit und der Jugendpflege zu beraten und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten geeignete jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen.

Besteht ein Jugendchor als eigene Chorformation, so ist der Jugendleiter auch

Sprecher dieser Formation.

§16

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Die Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmung des folgenden Absatzes über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Beffendorf, zunächst zur Verwaltung bis zur Wiederverwendung im Sinne des §2 dieser Satzung. Wenn sich innerhalb von 5 Jahren eine Wiederverwendung im Sinne des §2 nicht ergibt, dann hat die Ortsverwaltung Beffendorf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke oder die der Kunst und Volksbildung dienen, nur innerhalb des Ortsteils zu verwenden.

§17

Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

- Name, Vorname, Anschrift

- Geburtsdatum

 

- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)

bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

- Funktion im Verein

- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

- Zeitpunkt der Ehrungen

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

 

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung können die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet werden.

5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute.

 

Der Verein stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins. Weiterhin bekommt jedes Mitglied Auskunft über seine gespeicherten persönlichen Daten. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen und an den 1. Vereinsvorsitzenden gesandt werden.

7. Für Datenschutz und Datenverarbeitung in unserem Verein ist der 1. Vorsitzende verantwortlich.

§ 18

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§19

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 14. März 2019 beschlossen.

Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Beffendorf, den 14. März 2019

Der Vorstand

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